Russische Oligarchen können eingefrorene Güter meist noch selbst nutzen

Eingefrorene Besitztümer dürfen nicht mehr „veräußert, vermietet oder belastet oder anderweitig als Einkommensquelle genutzt werden“, stellt die Bundesregierung klar. Aber eine Eigentumswohnung dürfe beispielsweise auch vom sanktionierten Eigentümer noch bewohnt werden.

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